Satzung

Heimatverein Lesum e. V.
Alter Schulhof 11, 28717 Bremen

Präambel

Geografischer Tätigkeits- und Interessenschwerpunkt des Heimatvereins Lesum e. V. (im Folgenden Heimatverein Lesum) ist der Bremer Stadtteil Burglesum und die umgebende Region.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: Heimatverein Lesum e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Bremen-Lesum.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.

(2) Konkreter Vereinszweck
Zweck des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Volksbildung, der Kunst und Kultur und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

§ 3 Maßnahmen

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Veranstaltungsangebote wie z. B. Vorträge, Führungen, Kurse, offene Treffen,
  • Filmvorführungen und Ausstellungen,
  • regionalgeschichtliche Forschung und Wissensvermittlung,
  • die Pflege einer Bibliothek und eines Archivs,
  • die Erarbeitung und Veröffentlichung von Online-Angeboten sowie Schriften z. B. „Lesumer Bote“ sowie
  • Renovierung und Erhaltung des Heimathauses als Zentrum der Vereinsarbeit sowie Deckung laufender Kosten.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich verpflichtet die Satzung anzuerkennen und den bis zum 31. Januar fälligen Beitrag zu zahlen.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung). Zur Feststellung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • 3. Vorsitzenden,
  • Schatzmeister:in und
  • Schriftführer:in.

(2) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die / den 1., 2. oder 3. Vorsitzenden mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Führen der Bücher und Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes,
  • Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer:in bestellen. Diese:r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens quartalsweise statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den Stellvertreter:innen, in Textform einberufen waren.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende,   der/die   2.   Vorsitzende   oder   der/die   3.   Vorsitzende,   anwesend   ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(10) Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

(11) Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen.

(12) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die interne Arbeitsweise sowie weitere interne Belange der Vereinsarbeit wie die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden.

(13) Ist der Verein ohne Vorstand oder fehlen zur Vertretung nötige Vorstandsmitglieder, kann gemäß § 29 BGB das Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen. Die Bestellung des Notvorstandes erfolgt durch das Gericht, bei dem das zuständige Vereinsregister angesiedelt ist.

(14) Der Vorstand ist berechtigt, besondere Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen und Mitglieder für bestimmte Einzelaufgaben beizuziehen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer:innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer:innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages, bzw. des Absendedatums der E-Mail. Bei postalischem Versand gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • Entgegennahme des Jahresberichts,
  • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer:in,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • Aufnahme von Darlehen,
  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  • Einsetzung eines:r Geschäftsführer:in,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden:in des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist keiner der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leitung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Eine geheime und schriftliche Stimmabgabe erfolgt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter:in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/der jeweiligen Versammlungsleiter:in und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Kassenführung des Vorstands wird von zwei Rechnungsprüfer:innen geprüft, von denen jeweils eine:r von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt wird und deren Wiederwahl frühestens drei Jahre nach ihrer letzten Wahl möglich ist. Sie tragen den Kassenprüfungsbericht der jährlichen Mitgliederversammlung vor.

(2) Die Kassenprüfer:innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr stichprobenartig sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Kassenprüfer:innen nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer:innen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vereins für einen Schaden eines Mitglieds, den der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied verursacht hat, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 13 Änderung der Satzung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, beruft der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 30 Tagen ein, die frühestens einen Monat nach der ersten und spätestens drei Monate danach stattfindet. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Heimat- und Museumsverein für Vegesack und Umgebung e.V.“ der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.